SliderImage

Bürgerstiftung Hanstedt Satzung

 

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Hanstedt“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hanstedt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 - Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der Stiftung ist
  • die Förderung junger Familien in der Gemeinde Hanstedt;
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger älterer oder behinderter Bürger/innen in der Gemeinde Hanstedt;
  • die Förderung privater Aktivitäten - durch Bürger/innen oder Vereine – zur Belebung des kulturellen Lebens oder zur Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes;
  • die Einrichtung, Unterhaltung und Finanzierung einer Bücherei und Begegnungsstätte („Bökerstuuv“);
  • die Hilfestellung und Unterstützung bei der Errichtung von Treuhandstiftungen sowie Übernahme der Treuhänderschaft.
(2) Diese Stiftungszwecke werden beispielsweise verwirklicht durch
  • die Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58. 2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen;
  • die Förderung von Organisationen oder Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen;
  • die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszweckes;
  • die Schaffung / Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.
(3) Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(4) Die Förderung der Stiftungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(5) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Hanstedt gehören.
 

§ 3 - Gemeinnützige Zweckerfüllung / Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Ein max. der Höhe der Inflationsrate des abgelaufenen Geschäftsjahres entsprechender Anteil der Vermögenserträge kann dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Darüber hinaus sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) zur Erfüllung der Stiftungszwecke zeitnah zu verwenden.

(4) Abweichend von Absatz (3) können Vermögenserträge bis einschließlich des Jahres 2010 dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(5) Freie und gebundene Rücklagen können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 6 und Nr. 7a AO) gebildet werden.

(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Leistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
 

§ 4 - Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt bei Errichtung der Stiftung € 60.000,00.

(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, ist sie als Spende anzusehen und unmittelbar für die Stiftungszwecke zu verwenden.

(4) Zustiftungen oder Spenden können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzendem Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
 

§ 5 - Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
  • der Vorstand
  • das Kuratorium
  • das Stifterforum
  • fakultativ ein(e) Geschäftsführer/in
 

§ 6 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestellt. Jeder weitere Vorstand wird vom Kuratorium gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Politische oder kommunale Funktionsträger sollen nicht zum/zur Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bestellt werden.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Ein Mitglied des Vorstandes kann aus wichtigem Grund mit einer 2/3-Mehrheit des Kuratoriums abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. sein mangelndes Engagement im Sinne der Stiftung oder ein grober Verstoß gegen die Interessen der Stiftung.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder dessen Vertreter und ein weiteres Mitglied.

(4) Der Vorstand leitet die Stiftung und hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Ihm obliegen insbesondere
  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich einer ordnungsgemäßen Buchführung und der Aufstellung des Jahresabschlusses;
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Spenden;
  • die Konzeption und Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen die geeignet sind, die Stiftung und ihre Zwecke bekannt zu machen und das Stiftungsvermögen und das Spendenaufkommen zu mehren.
(5) Mitglieder des Vorstandes können hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Ein entsprechender Vorschlag des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

(6) Soweit Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen.

(7) Im Rahmen der steuerlichen Sätze sind Ehrenamtspauschalen (§ 3 Nr. 26 a EStG) für Personen, die nicht dem Vorstand angehören, durch Beschluss des Vorstandes zulässig. Sie setzen voraus, dass Tätigkeiten im Interesse und im Dienste der Stiftung ausgeübt werden.

(8) Derartige Zahlungen an Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
 

§ 7 - Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 9 bis 13 Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter auf 2 Jahre bestellt.

(2) Bis zu 9 Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stifterforum auf die Dauer von drei Jahren gewählt, bis zu 4 weitere Mitglieder kann das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer der laufenden Amtsperiode berufen.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter/in. Politische oder kommunale Funktionsträger sollen nicht zum/zur Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bestellt werden.

(4) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(6) Dem Kuratorium obliegen insbesondere
  • die Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des ersten, mit dem Stiftungsgeschäft bestellten Vorstands);
  • die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • Die Festsetzung eines Mindestbetrages für Zustiftungen.
(7) Darüber hinaus obliegt es den Mitgliedern des Kuratoriums im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion und in ihrem Umfeld gute Öffentlichkeitsarbeit im Sinne und im Interesse der Stiftung zu leisten, um die Stiftung weiter bekannt zu machen und das Stiftungsvermögen und das Spendenaufkommen zu mehren.
 

§ 8 - Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer/in bestellen. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit kann der Vorstand den/die Geschäftsführer/in abberufen.

(2) Wird ein(e) Geschäftsführer/in bestellt, so obliegen ihm/ihr folgende Aufgaben:
  • die laufenden Verwaltungsangelegenheiten;
  • die Kassen- und Rechnungsführung;
  • die Vorbereitung des Jahresabschlusses und Rechnungsberichtes;
  • die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.
Der Vorstand kann dem/der Geschäftsführer/in weitere Aufgaben übertragen.

(3) Der/die Geschäftsführer/in hat Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen; über eine evtl. darüber hinausgehende Vergütung entscheidet der Vorstand.
 

§ 9 - Beschlüsse

(1) Vorstand und Kuratorium sind beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfa-her Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Das Stifterforum beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
 

§ 10 - Stifterforum

(1) Das Stifterforum ist die Gemeinschaft/Versammlung der Gründerstifter, der Mitglieder des Kuratoriums, der Vorstandsmitglieder sowie der natürlichen Personen, die der Bürgerstiftung und/oder ihren Projekten einen Betrag von insgesamt € 2.500,00 als Zustiftungen und/oder Spenden haben zukommen lassen; juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vereine, die diese Voraussetzungen erfüllen, entsenden eine natürliche Person.

(2) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todeswegen in Höhe ab € 5.000,00 kann der Erblasser eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum auf Lebenszeit angehört.

(3) Das Stifterforum soll einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden. Der Vorstand stellt den Jahresabschluss des Vorjahres vor, erläutert den Wirtschaftsplan des Geschäftsjahres und gibt einen Tätigkeitsbericht.

(4) Vier bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Kuratoriums wählt das Stifterforum bis zu 9 Mitglieder des neuen Kuratoriums. Ergänzungswahlen für die verbleibende Amtszeit können durch das Stifterforum erfolgen. – Das Wahlverfahren wird durch eine „Wahlordnung“ geregelt, die Vorstand und Kuratorium gemeinsam beschließen.
 

§ 11 - Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1) Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der Mitglieder sowohl des Vorstandes wie des Kuratoriums. Der neue Verwendungszweck muss gemeinnützig sein und auf dem Gebiet der Familienförderung und der Unterstützung älterer und gebrechlicher Menschen liegen.

(3) Auch für den Fall, dass die Samtgemeinde Hanstedt in eine Einheitsgemeinde umfunktioniert wird, bleibt die Verwendung der Vermögenserträge und der Zuwendungen auf das Gebiet bzw. die Einwohner der derzeitigen Gemeinde Hanstedt beschränkt. Eine Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs bedarf der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes und des Kuratoriums.
 

§ 12 - Auflösung der Stiftung

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
 

§ 13 - Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen nach Beschluss des Vorstandes und des Kuratoriums an eine (oder mehrere) im Gebiet der Gemeinde Hanstedt ansässige oder tätige gemeinnützige Einrichtung, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 14 - Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
 

§ 15 - Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Niedersachsen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigung- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen; darüber hinaus ist sie auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

21271 Hanstedt, den 14. Oktober 2013

Vorstand

Kuratorium

Die weiteren Gründerstifter der Bürgerstiftung Hanstedt haben dieser neu gefassten Satzung persönlich und schriftlich zugestimmt.

 
Download Satzung